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Satzung

Mieterverein e.V. für Minden und Umgebung

(gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. April 2007)

 

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen Mieterverein e.V. für Minden und Umgebung.
  2. Er hat seinen Sitz in Minden. Er ist dem Landesverband der Mietervereine in Nordrhein-Westfalen und durch diesen der   Spitzenorganisation angeschlossen.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Minden eingetragen.

 

§ 2     Zweck und Ziel

  1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter des  Großraumes Minden mit dem Ziel, die Mieter vor Benachteiligungen in Miet- und Wohnrecht zu schützen und das gesamte Wohnungswesen nach Grundsätzen zu regeln, die dem Gedeihen der Familie und dem allgemeinen Wohlergehen dienen.
  2. Er kann den Neubau gesunder Wohnungen auf genossenschaft­licher Grundlage oder in einer anderen gemeinnützigen Betriebsform fördern und sich dabei aller ihm notwendig erscheinenden Maßnahmen bedienen.
  3. Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich gemeinnützig. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen, ebenso ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen (§ 21 BGB).
  4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle dazu notwendig erscheinenden Maßnahmen (auch wirtschaftlicher Art) ergreifen.
  5. Die Erreichung des Vereinszweckes wird auch erstrebt durch Einwirkung auf die öffentliche Meinung, Gesetzgebung und Ver- waltung (Öffentlichkeitsarbeit).

 

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden, die Mieter oder Untermieter von Wohnraum sind und diese Satzung anerkennen. Nichtmieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit eine Förderung des Vereins zu erwarten ist.

 

§ 4    Aufnahme, Austritt, Ausschluss

  

1.    Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, über den der Vorstand entscheidet (Beitritts­erklärung). Der Vorstand kann das Aufnahmegesuch ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Das Mitglied erhält nach seiner Aufnahme ein Mitgliedsbuch. Die Satzung kann beim Vereinsvorsitzenden oder in der Geschäftsstelle von den Mitgliedern eingesehen werden. Sie braucht nicht an jedes Mitglied ausgehändigt zu werden.

2.    Die Mitgliedschaft erlischt:

  

  • durch Kündigung. Diese kann erstmalig nach Ablauf von  zwei Kalenderjahren nach dem Tag der Aufnahme, sodann mit einer dreimonatigen Frist zum Ende des Kalender-ahres und nur durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Vereins erfolgen. Der Vorstand kann Aus- nahmen zu lassen.
  • durch den Tod, sofern nicht ein Fall des § 6 Ziffer 4 vorliegt.
  • im beiderseitigen Einverständnis des Mitglieds mit dem Vorstand, wenn das Mitglied den Status des Haus- oder Wohnungseigentümers nachträglich erworben hat. In diesem Fall hat das Mitglied dem Vorstand gegen-über alsbald eine Anzeige zu machen.
  • durch Ausschluss.

  

3.   Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten eines Mitglieds sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt, oder das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn das Mitglied mit der Beitrags-zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist.

4.    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er kann dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich an dessen letztbekannte Adresse mitgeteilt werden. Im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 2 kann die Mitgliedschaft durch Streichung aus der Mitgliederliste beendet werden (vereinfachtes Ausschließungsverfahren). Auch die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Ein durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossenes Mitglied kann eine erneute Mitgliedschaft nicht wiedererwerben. 

5.    Das Mitgliedsbuch bleibt Eigentum des Vereins. Es ist auf Verlangen dem Vorstand oder seinem Beauftragten vorzuzeigen oder herauszugeben. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist es zurückzugeben.

 

§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  

1.         Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Ver- eins zu benutzen.

2.         Den Mitgliedern wird u. a. gewährt:

  

  • kostenlose Auskunft in allen Miet- und Pachtangelegenheiten. Eine Auskunft wird nicht erteilt, wenn die Auskunftserteilung darauf abzielen soll, dass das Mitglied gegenüber anderen Mietern, Untermietern oder Pächtern (auch, wenn diese Nichtmitglieder sind) vorgehen kann. Eine Beratung eines Mitgliedes gegenüber einem anderen Mitglied findet nicht statt; in diesem Fall wird aber  
    der Versuch unternommen, die Angelegenheit schlichtungsweise zu regeln, sofern ein Mitglied dieses wünscht.
  • Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied die Teilhabe an einer vom Verein abgeschlossenen Rechtsschutz-Versicherung für die Wahrnehmung gerichtlicher Interessen im Miet- und Wohnungsrecht nach 3-monatiger Karenzzeit. Ergänzend gelten deshalb die jeweiligen Bestimmungen der allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen, des Gruppenversicherungsvertrages und der Klauseln. Ge
    schäftsraummieter können einen gesonderten Rechtsschutz für den Geschäftsraum nur mit Genehmigung des Versicherers und gegen einen besonderen Beitrag erwerben. Dieser wird vom Mitgliedsbeitrag nach § 6 der Satzung nicht erfasst. Da die Wohnung als versichertes Objekt Grundlage der Versicherung ist, muss bei Umzug eines oder aller Mieter, die Mitglieder sind, die neue An- 
    schrift unverzüglich mitgeteilt werden. Über die Gewährung und den Umfang der Versicherungsleistungen entscheidet der Versicherer. Der Versicherungsfall ist grundsätzlich erst dann anzumelden, wenn das Mitglied vom Mieterverein beraten wurde und eine außergerichtliche Erledigung nicht mehr möglich scheint.
  • Sofern ein Mitglied es wünscht, kann der Verein einen Beauftragten zu einer Wohnungsbesichtigung senden und auch zu einer Besprechung zwischen den streitenden Parteien an Ort und Stelle. In diesem Falle wird ein Unkostenbeitrag erhoben, dessen Höhe jeweils der Vorstand bestimmt.

  

3.      Aus der Gewährung von Rechtsschutz- und Vertretung durch  den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu.

4.      Nähere Bestimmungen über die Rechtsberatung, Vertretung  und die Gewährung von Rechtsschutz trifft der Vorstand nach Bedarf und nach pflichtgemäßen Ermessen.

 

§ 6

  

1.    Jedes Mitglied hat einen ordentlichen Beitrag und bei Ein­tritt in den Verein eine Eintrittsgebühr zu zahlen. Die Höhe des Beitrages und der Eintrittsgebühr bestimmt der Vorstand. Er kann sie mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr abändern. Er hat außerdem das Recht, eine alle Mitglieder treffende Sonderumlage zu beschließen. Bei Vorliegen eines  Notstandes kann der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes 6/12 des Jahresbeitrages erlassen oder eine Stundung bis zur Höhe eines Jahresbeitrages beschließen. Für jede Zahlungserinnerung, Mahnung, Adressenausforschung gegenüber einem Mitglied wird ein Unkostenbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand festsetzt. Aus diesem Grunde sind auch jede Änderung der Adresse des Mitgliedes und bei Ab- buchung der Beiträge der kontoführenden Stelle und Konto- nummer dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

2.    Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Der Mitglieds­beitrag umfasst gleichzeitig den Beitrag, der von dem Verein an den Landesverband und von diesem an den Deutschen Mieterbund je Mitglied und Beitragsmarke abzuführen ist. Dieser Beitragsteil geht nicht in das Eigentum des Vereins über. Dieser hat ihn nur treuhänderisch einzuziehen und pünktlich an den Verband abzuführen.

3.    Erfolgt die Aufnahme eines Mitgliedes im Laufe des Geschäftsjahres, so kann ihm für jeden zurückliegenden Monat 1/12 des Jahresbeitrages erlassen werden.

4.    Die gleichen Aufgaben wie dem Mitglied gegenüber hat der Verein auch gegenüber

  

  • Personen, die mit dem Mitglied im gleichen Miet- verhältnis leben für dieses Mietverhältnis, im besonderen gegenüber dem Ehegatten;
  • dem für die Wohnung eines verstorbenen Mitgliedes verantwortlichen Erben für diese Wohnung bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Tod des Mitgliedes, wenn der Mitgliedsbeitrag bis dahin gezahlt ist.

 

Ehegatten haften für die Zahlung der Vereinsbeiträge gesamtschuldnerisch.

5.     Bei Tode eines Mitgliedes setzt der überlebende Ehegatte die Mitgliedschaft fort. Auch die im Haushalt eines verstorbenen Mitgliedes lebenden erwachsenen Kinder bzw. Lebensgefährten bzw. –gefährtinnen können die Mitgliedschaft fortsetzen.

6.     Überweisung an einen oder an den nachgewiesenen Eintritt in einen Mieterverein außerhalb unseres Tätigkeitsbereiches ist selbstverständlich möglich. In einem solchen Fall endet die Beitragspflicht zu unserem Verein (somit auch die Mitgliedschaft) mit Ablauf des Monats, in dem uns die Mitgliedschaft in einem anderen Mieterverein nachgewiesen wird. Im

Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft und im Falle der Überweisung eines Mitgliedes eines anderen Vereins an uns entfällt die Aufnahmegebühr.

 

§ 7    Organe des Vereins

  

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

 

    

§ 8    Der Vorstand

  

1.      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer sowie bis zu zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stelltretende Vorsitzende und der Kassierer.

2.      Zur Vertretung des Vereins ist ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt und verpflichtet. Willenserklärungen, die gegenüber dem Verein abzugeben sind, brauchen nur gegenüber einem Vorstandsmitglied abgegeben werden.

 

§ 9

  

1.      Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche  Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitglieder-  versammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist von der Beschränkung der Bestimmung des § 181 BGB befreit.

2.      Durch Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter berufen, Arbeitsausschüsse bilden und hauptberufliche Arbeitskräfte einstellen.

3.      Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.

 

 

§ 10   Mitgliederversammlung

  

1.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden be- ziehungsweise seinem satzungsgemäßen Vertreter unter Mit-teilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung oder persönliche Einladung einberufen. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

2.      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit, sie muss auf Antrag von 5 % der Mitglieder unter Einhaltung obiger Frist einberufen werden.

3.       Die Mitgliederversammlung nimmt den vom Vorstand oder dem Geschäftsführer zu erstattenden Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über:

  

  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl der Revisoren      
  • Bildung von Ausschüssen
  • Satzungsänderungen
  • Höhe des Beitrages
  • Auflösung des Vereins

 

 

§ 11

  

1.      Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens drei  Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingehender Anträge beschließt die Versammlung mit ¾ Stimmenmehrheit.

2.      Die Versammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt, soweit durch Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.

3.       Über den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungs- leiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 12    Wählbarkeit

 

In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt und zur Mitarbeit nur Personen bestellt werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter.

 

§ 13    Revisoren

  

Zwei Revisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind verpflichtet, eine eingehende Prüfung der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen. Ihre Amtsdauer entspricht der des Vorstandes.

 

§ 14    Auflösung

  

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:

  

  • wenn die Mitgliederversammlung es beschließt
  • wenn der Verein in Konkurs gerät
  • wenn die Gründe des § 43 BGB vorliegen

 

  

§ 15

  

1.      Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss auf die  Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn er mindestens drei Tage vor der satzungsmäßigen Einberufung beim Vorstand des Vereins eingegangen ist, und wenn er mit einer eingehenden schriftlichen Be- gründung versehen ist.

2.       Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der gesamten Mitglieder darstellen muss.

 

§ 16

  

Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung an den Landesverband.

 

§ 17

  

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 18

  

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten der Sitz des Ver- eins.